§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/15#abs-1 (1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/15#abs-2 (2) Enthält die Darstellung der Marke nichtlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/15#abs-3 (3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/15#abs-4 (4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/15#abs-5 (5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 15 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.12.2001 – 33 W (pat) 88/01
- BPatG, 23.07.2020 – 25 W (pat) 547/19Markenbeschwerdeverfahren – "Пчëлĸa" – Anmeldung eines kyrillischen Zeichens – Erfordernis der Vorlage einer Transliteration
- BPatG, 01.10.2020 – 30 W (pat) 512/19Markenbeschwerdeverfahren – "LUVOWAX/LICOWAX (IR-Marke)" – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung - teilweise Warenidentität, teilweise Warenähnlichkeit - klangliche und schriftbildliche VerwechslungsgefahrZitiert von 2
- OLG Köln, 04.07.2008 – 6 U 209/07
- BPatG, 02.06.2005 – 25 W (pat) 104/03
- BPatG, 22.01.2003 – 29 W (pat) 297/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 14.09.2005 – 26 W (pat) 186/01
- BPatG, 10.11.2003 – 30 W (pat) 130/02
- BGH, 28.08.2003 – I ZB 6/03Markenrecht: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft einer aus sprachüblichen englischen Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke (hier: Cityservice) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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10.12.2012 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I 2630 396)
BGBl. 2012 I S. 2630
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.